Als Gewerbeanmeldung (Gewerbeanzeige) bezeichnet man die Anmeldung eines selbstständigen Gewerbes bei einer zuständigen Behörde.
Trotz Gewerbefreiheit ist in Deutschland jede Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anzeigepflichtig (§ 14), unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes oder die Eröffnung einer weiteren Filiale muss angemeldet werden. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Tätigkeiten als Freiberufler, die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau) sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens (z. B. Vermietung, Verpachtung eigener Gebäude oder Grundstücke).
Vor dem Hintergrund der Gewerbefreiheit ist die Genehmigung zwingend zu erteilen, soweit kein Untersagungsgrund (§ 35)besteht.
Der Gewerbetreibende teilt der Kommune durch die Anmeldung mit, dass er eine konkret zu bezeichnende gewerbliche Tätigkeit beginnt. Es handelt sich nicht um die Beantragung einer Genehmigung, da wegen der grundsätzlichen Gewerbefreiheit nur für bestimmte Branchen gesonderte Erlaubnisse nötig sind (s. u.).
Innerhalb Deutschlands ist es in Rheinland-Pfalz auch möglich, z.B. bei einer IHK oder einer HWK ein Gewerbe anzumelden. Weiterhin bieten diese Institutionen die Möglichkeit, die Daten für die Gründungsformalitäten im Internet zu erfassen.
Mit der Anmeldung und Bestätigung (auch Gewerbeschein genannt) erfolgt eine Meldung durch Versenden der Durchschriften dieser Bestätigung an verschiedene Behörden (u. a. Finanzamt, IHK, Handwerkskammer, Krankenkasse, Arbeitsagentur, Berufsgenossenschaften, ggf. Bauamt, Steueramt).
Darüber hinaus wird der Betrieb je nach Arbeitsschwerpunkt Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK). Mit Gewerbeanmeldung erfolgt die Eintragung in das Gewerberegister der Stadt oder Gemeinde, während hingegen im Gewerbezentralregister gewerberechtliche Verstöße aufgezeichnet werden.
Die Gebühren für die Gewerbeanzeigen sind in den einzelnen Gemeinden sehr unterschiedlich, belaufen sich aber meist auf einen Betrag zwischen 20 € und 60 €.
Die Zulassungen zu bestimmten Gewerben werden von den (Land-)Kreisverwaltungen erteilt, sofern die Kommune unter 60.000 Einwohner hat.
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